Häufige Frage
Impressumspflicht
Gibt es für Newsletter auch eine Impressumspflicht? Wenn ja, wie muss das Impressum aussehen?
Für Newsletter gelten die gleichen Regeln wie für alle Telemedien. Das entsprechende Telemediengesetz bestimmt in § 5 allgemeine Informationspflichten bei der geschäftsmäßigen Kommunikation. Demnach müssen E-Mail-Newsletter ebenso wie Websites ein vollständiges Impressum enthalten. Zu den erforderlichen Angaben gehören:
- Name und postalische Anschrift (nicht nur ein Postfach)
- bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- eine gültige E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme
- Registergericht und Registernummer, wenn vorhanden
- verfügbare Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei speziellen Berufsgruppen gelten zusätzliche Vorgaben.
- eventuelle Angaben zu einer zuständigen Aufsichtsbehörde
- bei zulassungsbeschränkten Berufen die jeweilige Kammer
- Berufsbezeichnung und Land, in dem diese verliehen worden ist
- Nennung und Verweis auf die berufsrechtlichen Regeln
Noch nicht gerichtlich entschieden ist, ob ein Link auf das Impressum ausreichend ist oder ob die Angaben direkt in der E-Mail vorhanden sind. Zur Sicherheit sollte man letztere Variante vorziehen.
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